Kommunales

Urteil: Schließung von Diskos und Shisha-Bars ist wieder aufgehoben

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Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg hat am 3. August den Paragrafen der Niedersächsischen Corona-Verordnung außer Vollzug gesetzt, der die Schließung von Diskotheken, Clubs und ähnlichen Einrichtungen sowie Shisha-Bars ab einer 7-Tage-Inzidenz von mehr als 10 anordnet.

Das Gericht wies darauf hin, dass das Infektionsschutzgesetz des Bundes die unterschiedliche Inzidenzbereiche “über 50”, “über 35” und “unter 35” vorsehe. Dies schließe es aus, die derzeit angeordnete Schließung von Diskotheken, Clubs und ähnlichen Eirichtungen sowie Shisha-Bars bereits bei einem 7-Tage-Inzidenzwert von mehr als 10 anzuordnen. Unterhalb einer 7-Tage-Inzidenz von 35 kämen bei der im Infektionsschutzgesetz vorgesehenen Staffelung lediglich allgemeine Regelungen, wie Test- und Maskenpflicht sowie die Kontaktdatenerhebung, äußerstenfalls Zugangsbeschränkungen in Betracht. Generelle Betriebsschließungen einzelner Branchen seien damit nicht vereinbar. Die Pressemitteilung des Gerichts ist auf dieser Internetseite zu finden. Bereits am 30. Juli 2021 hatte das Oberverwaltungsgericht die Vorschrift außer Kraft gesetzt, dass Saunen und Hallenschwimmbäder ab einer 7-Tage-Inzidenz von 35 zu schließen seien.

Die Landesregierung bittet die Besucherinnen und Besucher der nun wieder geöffneten Lokalitäten um Umsicht und Vorsicht und appelliert insbesondere an die jüngeren Niedersächsinnen und Niedersachsen, sich impfen zu lassen – um sich und andere zu schützen. 

Somit gelten für die Region Hannover diese Regeln (Stand: 3. August 2021)

Masken

  • Es gilt weiterhin die Pflicht zu einer Mund-Nasen-Bedeckung (in der Regel medizinische Maske) in Geschäften, im öffentlichen Nah- und Fernverkehr, in Restaurants/Kinos/Theatern/Clubs/Bars (außer am Platz) und sonstigen öffentlich zugänglichen Innenbereichen, auf Wochenmärkten, Messen und Spezialmärkten sowie bei körpernahen Dienstleistungen wie Friseure und Arztpraxen.
  • Von der Maskenpflicht ausgenommen sind weiterhin Kinder bis einschließlich 5 Jahre sowie per ärztlichem Attest befreite Personen. Bei Kindern ab sechs bis einschließlich 14 Jahre reicht eine Alltagsmaske.

Testpflicht

  • Einreisende aus dem Ausland ab 12 Jahren müssen einen negatives Testergebnis vorweisen können – unabhängig vom Verkehrsmittel.
  • Weiterhin müssen bei privaten geschlossenen Feier in der Gastronomie Teilnehmer ab 14 Jahren einen negativen Testnachweis vorlegen können oder den Nachweis, dass sie vollständig geimpft oder genesen sind.
  • Zugang zu Clubs, Diskotheken und Shisha-Bars nur mit negativem Testnachweis.
  • Beim Urlaub mit Übernachtungen bleibt es beim Test bei Anreise plus zweimal pro Urlaubswoche.
  • Bei touristischen Busreisen ist ein Test notwendig.
  • Zweimal wöchentliche Testungen in Schulen (verpflichtend) und Kitas (Personal und Kinder über 3, freiwillig).

Treffen und private Feiern

  • Erlaubt sind Treffen/Feiern von bis zu zehn Personen unabhängig von den Haushalten. Kinder (0 bis 14 Jahre) werden hierbei wie bisher nicht eingerechnet.
  • Auch sind Treffen eines Haushaltes mit zwei Personen eines anderen Haushaltes unabhängig von der Personenzahl erlaubt.
  • Weiterhin können bis zu zehn Kinder bis einschließlich 14 Jahre z.B. zu einem Kindergeburtstag zusammenkommen.

Gastronomie inkl. Bars

  • Innen ohne Test, aber mit Maske (außer am Sitzplatz).
  • Bei privaten geschlossenen Feiern benötigen Teilnehmer ab 14 Jahren einen Test, maximal 100 Personen sind zugelassen.

Neu: Clubs, Diskotheken und Shisha-Bars

  • Geöffnet, Zugang nur mit negativem Testergebnis, Maskenpflicht (außer am Sitzplatz).

Einkaufen

  • Der Handel ist geöffnet, in Geschäften, auf Wochenmärkten, Messen und Spezialmärkten ist eine Maske zu tragen.

Friseure und andere körpernahe Dienstleistungen

  • Ein Test ist nicht notwendig, allerdings besteht bei allen körpernahen Dienstleistungen die Maskenpflicht.

Kultur/Freizeit

  • Theater, Konzerthäuser, Kinos sind geöffnet, es gilt Maskenpflicht bis zum Sitzplatz.
  • Zoos, Tierparks, Botanische Gärten sind geöffnet, Innenangebote nur mit Maske.
  • Museen, Galerien und Ausstellungen sind geöffnet, Innenangebote nur mit Maske.

Sport/Schwimmen

  • Sportanlagen sind geöffnet.
  • Freibäder, Saunen, Thermen, Hallen- und Spaßbäder sind mit Hygienekonzept geöffnet,

Tourismus

  • Test bei Ankunft sowie zwei Mal pro Urlaubswoche.
  • Touristische Aktivitäten (Bus, Schiff, Seilbahn etc.) sind mit Maske (außer am Sitzplatz) zulässig.
  • Touristische Busreisen erfordern einen Test sowie Maske auch am Platz

Hinweis: Veranstalter haben Hausrecht und können abweichend von der Corona-Verordnung z. B. negative Corona-Tests als Zugangsvoraussetzung einfordern. (Quelle: Hannover.de)